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E - Einwohnermeldeamt

Von A bis Z
Das Einwohnermeldeamt (EWO)

ist zuständig für die Aufgaben der Melde-, Pass- und Ausweisbehörde sowie des Ausländeramtes.
An-, Ab- und Ummeldungen des Wohnsitzes
Für diese Angelegenheiten müssen Sie persönlich beim EWO vorsprechen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis und falls vorhanden auch Reisepass mit.

Infos zum Bundesmeldegesetz
Zum 01.11.2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst.
Das Bundesmeldegesetz bringt eine neue gesetzliche Vorgabe mit sich. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Wohnungsgeberbestätigung und die Meldepflicht.

Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der  An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einen anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers sind im Einwohnermeldeamt erhältlich oder können hier heruntergeladen werden.

Wohnungsgeberbestätigung hier herunterladen

 
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung bei der Meldebehörde anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Frist für die Erfüllung der Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung 2 Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin nicht vorgesehen. Bei einem Umzug innerhalb Deutschland besteht lediglich eine Anmeldepflicht, Die Abmeldung ist nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch hier beträgt die neue Meldefrist 2 Wochen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann zum 01.11.2015 nur noch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens 1 Woche vor dem Wegzug ins  Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Melderegisterauskünfte
Auskünfte sind gebührenpflichtig. Pro Auskunft wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Archivauskünfte kosten 12,00 €.

Lebens-, Melde- und Aufenthaltsbescheinigungen
Für die Ausstellung einer Bescheinigung wird der Personalausweis benötigt. Es fällt pro Bescheinigung eine Gebühr von 5,00 € an.
Eltern, die ihre minderjährigen Kinder, welche NICHT im gemeinsamen Haushalt wohnen in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, benötigen eine steuerliche Lebensbescheinigung. Diese Bescheinigung erhält man am Wohnsitz des Kindes und ist drei Jahre gültig.

Lohnsteuerkarten
Die Lohnsteuerkarte in Papierform gibt es nicht mehr. Die Karte für 2010 war die letzte Lohnsteuerkarte.
Seit 2011 ist die farbige Karte durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt.(ElStAM)
                                            
Anträge auf Fahrerlaubnis
Das Einwohnermeldeamt ist nur die Annahmestelle für alle Arten von Fahrerlaubnissen. Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Fürth – Führerscheinstelle.
Führungszeugnisse, Gewerbezentralregisterauskünfte
Bei der Beantragung muss der Personalausweis vorgelegt werden. Die Gebühr für ein Führungszeugnis beträgt 13,00€ und für Gewerbezentralregisterauskünfte 13,00 €.
Beantragung von Personalausweis, Reise- und Kinderpass
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises kann nur am Hauptwohnsitz gestellt werden. Hierzu muss der Antragsteller persönlich beim EWO vorsprechen. Für den Personalausweis, sowie für Reise-, Kinderreisepass und Führerschein  wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt.
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird zusätzlich die Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten benötigt. Neubürger, für die vom Markt Ammerndorf noch keine Ausweispapiere ausgestellt wurden, haben außer dem Lichtbild eine Personenstandsurkunde (Geburts-, Heiratsurkunde) vorzulegen.
Bei Vertriebenen, Aussiedlern oder Eingebürgerten muss der Vertriebenenausweis bzw. die Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz oder die Einbürgerungsurkunde vorgelegt werden.
Soll ein Doktortitel eingetragen werden, wird die Promotionsurkunde benötigt.
Anfallende Gebühren:
Vorläufiger Personalausweis _______________ 10,00 €

Personalausweis
    bis zum 24. Lebensjahr ________________ 22,80 €
    ab dem 24. Lebensjahr ________________ 37,00 €


Vorläufiger Reisepass ____________________ 26,00 €

Reisepass
    bis zum 24. Lebensjahr ________________ 37,50 €
    ab dem 24. Lebensjahr ________________ 70,00 €


Zweiter Reisepass je nach Alter____________ 37,50 € / 70,00 €


Gültigkeitsdauer:
Vorläufiger Personalausweis _______________ 3 Monate
Personalausweis_________________________ 6 Jahre

Ab 24 Jahren: __________________________ 10 Jahre
Vorläufiger Reisepass______________________ 1 Jahr
Reisepass_______________________________ 6 Jahre
Ab 24 Jahren: __________________________ 10 Jahre
Zweiter Reisepass:________________________ 6 Jahre


Vollmacht zur Abholung Personalausweis
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